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Unternehmensbewertung

Stuttgarter Verfahren

Das Stuttgarter Verfahren ist ein Verfahren zur Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Bewertungsgesetz (BewG).

Die Bestimmung im BewG besagt lediglich, dass der Wert dann, wenn er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, zu schätzen ist.

Das Stuttgarter Verfahren hat diese Bestimmung konkretisiert, insbesondere auf der Grundlage der Berücksichtigung sowohl des Vermögenswertes als auch des Ertragswertes.

Bei der Verwendung in Verträgen sollte angegeben werden, auf welche Fassung der Steuerrichtlinien sich die Bewertung bemisst, da sich diese im Laufe langjähriger Vertragsbeziehungen ändern.

Die Verwendung des Stuttgarter Verfahrens für die Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist mit Einschränkungen weiterhin sinnvoll, weil eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zu vielen Bewertungsfragen besteht, auf die zurückgegriffen werden kann.

Ermittlung des Vermögenswertes
Bei der Ermittlung des Vermögenswertes ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem Wert zugrunde zu legen, wie er sich aus der Bilanz ergibt. Betriebsgrundstücke und Beteiligungen sind mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen. Hieraus errechnet sich die Relation zum Nennkapital der Gesellschaft, die dem Vermögenswert des Anteils entspricht.

Ermittlung des Ertragswertes
Bei der Ermittlung des Ertragswertes kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte gewichtete Durchschnittsertrag eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Auszugehen ist von dem Betriebsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre.

Gewichtung des Ergebnisses
Diese Ergebnisse sind in der Weise zu gewichten, dass das Betriebsergebnis des letzten Wirtschaftsjahres mit dem Faktor 3, das des vorletzten Wirtschaftsjahres mit dem Faktor 2 und das des vorvorletzten Wirtschaftsjahres mit dem Faktor 1 anzusetzen ist. Dieser Ertrag, von dem angenommen wird, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erzielen ist, ist nach den geltenden Verwaltungsvorschriften mit einem Zinssatz von x % zu kapitalisieren.

Wert des Anteils
Der Wert des Anteils ergibt sich aus dem Vermögenswert des Anteils erhöht oder gemindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils nach folgender Formel: 68 % aus der Summe des Vermögenswertes und dem fünffachen Ertragshundertsatzes.

Bei dieser Berechnung handelt es sich um einen Standard-Ausgangsfall. Besonderheiten im Einzelfall werden durch Zu- und Abschläge bei den einzelnen Werten berücksichtigt.

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Aktualisiert: Sep 2010
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